Das Grundgesetz ist zu ändern. In Artikel 38 Absatz 2 heißt es:
»Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.«
Dieser Artikel soll geändert werden. Es wird
definitiv festgestellt: »Wahlberechtigt und wählbar sind Kinder,
Jugendliche und Erwachsene; eine Einschränkung des Wahlrechts und der
Wählbarkeit aufgrund des Alters gibt es nicht.«
Der
Absatz 2 des Artikels 38 könnte auch ersatzlos gestrichen werden. Doch
es ist sinnvoll, die Gleichberechtigung des jungen Mitbürgers
unübersehbar und unzweideutig in das Grundgesetz einzufügen. An dieser
Stelle und an anderen, wo es hingehört.
Demokratie ist
nicht begrenzbar. Man kann nicht zu recht demokratische Rechte in
Anspruch nehmen – als Mann, als Weißer, als Erwachsener – und sie dann
anderen – Frauen, Schwarzen, Kindern – vorenthalten. Das ist der
Kerngedanke, wie er in der demokratischen Tradition enthalten ist, und
wie er auch im Grundgesetz stehen sollte.
Die
Unfähigkeit zum Frieden hat ihre Wurzel auch in der Kindheitserfahrung,
gegen die absolute Macht der Erwachsenen kein Recht setzen zu können, in
einer Diktatur der Erwachsenen zu leben. Wenn erst mit achtzehn Jahren
Demokratie erlebt wird, hat sich die Ohnmachtserfahrung der
Rechtlosigkeit längst festgesetzt. Und dass sich Ohnmacht nicht mit
Recht, sondern nur mit Gegenunterdrückung aufheben lässt. Die Forderung
nach dem Wahlrecht und der Wählbarkeit für Kinder ist Verpflichtung
jeder Demokratie der heutigen Zeit.