Artikel 38.2 des Grundgesetzes: »Wahlberechtigt ist, wer das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, wählbar ist, wer das Alter erreicht
hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.« Und Paragraph 15.1 des
Bundeswahlgesetzes präzisiert: »Wählbar ist, wer am Wahltage (...) das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.«
Dieselbe Diskriminierung.
Dieselbe Argumentation dafür und dagegen.
Aber
plastischere Bilder: Kinder als Kandidaten auf Wahlplakaten und im
Fernsehen. Kinder als Wahlkämpfer und auf Wahlveranstaltungen. Kinder im
Bundestag. Kinder als Redner im Europäischen Parlament und in der
Generalversammlung der UNO. Kinder als Repräsentanten des Volkes auf
Auslandsreisen, zu Gast bei der Queen, im Weißen Haus, im Kreml. Kinder
als Staatssekretäre und Minister ...
Die Wählbarkeit
darf wegen ihrer größeren Anschaulichkeit jedoch nicht überbewertet und
für wichtiger gehalten werden als das Wahlrecht. Das Wahlrecht ist die
politische Macht. Und um diese geht es. Die Wählbarkeit ist keine
Machtfrage. Sie ist ein Recht, das wie das Wahlrecht zur Demokratie
gehört und selbstverständlich auch Kindern zukommt.